CAMINO GmbH - Fertigteile mit Ziegeln

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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen   -   Stand: November 2010

§ 1 - Geltung

Die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten künftig für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers. Dessen bisherigen allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verlieren damit ihre Gültigkeit. Entsprechendes gilt für die Einbaurichtlinien für Fertigteile mit Ziegeln. Abweichende Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Für sämtliche mit dem Verkäufer geschlossenen Verträge sowie durch diesen erbrachte Lieferungen und Leistungen gilt im Übrigen vorrangig das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit gesetzlich zulässig

§ 2 - Allgemeines

Die Herstellung der Fertigteile erfolgt ausschließlich auf Grundlage der durch den Käufer bzw. dessen Endabnehmer hierfür zur  Verfügung zu stellenden Baupläne und statischen Berechnungen des Bauwerks. Für die Richtigkeit entsprechender Vorgaben hat der Verkäufer nicht einzustehen.

§ 3 - Angebote

Angebote und sonstige Angaben des Verkäufers sind bis zum Vertragsabschluß freibleibend. Preise verstehen sich ab Lieferwerk zuzüglich Mehrwertsteuer in  jeweils gesetzlicher Höhe sowie zuzüglich Verpackungsmaterial, Fracht- und Abladekosten bei Lieferung.

Soweit Verkaufsangestellte mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die über den schriftlichen Kauf- bzw. Liefervertrag hinausgehen, bedürfen diese zur Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

§ 4 – Lieferung, Gefahrübergang und Lagerung

Die Lieferung erfolgt ab Werk des Verkäufers und in der Ausführung sowie Beschaffenheit, wie sie zum Lieferzeitpunkt beim Verkäufer üblich ist.

Der Verkäufer ist zur Erbringung von Teillieferung und / oder Teilleistung befugt. Solche gelten jeweils als selbstständige Lieferung bzw. Leistung und sind auf Anforderung gesondert zu vergüten.

Die Gefahr geht mit der Verladung auf den Käufer über.

Vereinbarte Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Sie setzt Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug und geeignete Entlademöglichkeit voraus. Der Käufer haftet für Schäden, die entstehen, wenn diese Voraussetzungen fehlen. Er haftet auch für Schäden, die entstehen, wenn das Lieferfahrzeug aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht unverzüglich oder nicht sachgemäß entladen wird. Etwaig daraus resultierende Wartezeiten werden zum LKW-Stundensatz abgerechnet.

Zur Vermeidung von Verformung sowie Bruch sind angelieferte Fertigteile käuferseits auf planebenem Grund zu lagern und nicht zu stapeln sowie bei trockener Witterung bzw. starkem Wind schattig zu lagern bzw. ausreichend belüftet abzudecken.

§ 5 - Lieferzeit, Lieferbehinderung und Kostensteigerung

Verbindliche Liefertermine bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

Unvorhersehbare Umstände (höhere Gewalt und andere außergewöhnliche Ereignisse), zu denen u. a. auch durch den Verkäufer nicht zu vertretende Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraum-Mangel, Produktionsstörungen, Arbeitskampf, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und behördliche  Verfügungen usw. gehören, die den Verkäufer außerstande setzen, seine Lieferverpflichtungen zu erfüllen, befreien ihn für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung voll von seiner Liefer- und Leistungspflicht. Hierauf wird sich der Verkäufer jedoch nur berufen, wenn er zuvor den Käufer über das Eintreten solcher Umstände unverzüglich unterrichtet hat.

Kann der Verkäufer seine Verpflichtungen aus anderen als im vorstehenden Absatz 2 genannten, von ihm zu vertretenden Gründen nicht oder nicht fristgerecht erfüllen, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig.

Kann die Lieferung in Folge Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, erst später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, ist der Verkäufer berechtigt, anstelle des vereinbarten Preises den am Tage der Lieferung geltenden Preis zu berechnen.

§ 6 - Zahlung

Rechnungen des Verkäufers sind mit Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig, soweit nicht anders vereinbart.

Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber. Gutschriften über Wechsel oder Scheck erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Diskont, Spesen und Kosten trägt der Käufer.

Bei Zahlungsverzugseintritt ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mithin mindestens in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Jede nach Verzugeintritt durch den Verkäufer erfolgte Mahnung ist mit einer Mahngebühr von € 5,00 zu vergüten.

Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen und / oder Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offen stehenden - auch gestundete Rechnungsbeträge - sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen; dies auch für hereingenommene Wechsel.

Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Sobald eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Käufers lediglich in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

§ 7 - Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche  Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind dem Verkäufer spätestens innerhalb von 10 Tagen, in jedem  Falle aber vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei Entnahmen für Materialprüfungen zu geben.

Maßgeblich für die zu liefernden Erzeugnisse sind die einschlägigen DIN-Normen, sofern nicht anderes vereinbart oder nachstehend anderes bestimmt ist. Solche und andere Bezugnahme auf DIN-Normen beinhalten lediglich Warenbeschreibungen und sind keine Zusicherungen.

Bei frist- und formgemäß berechtigter Mängelrüge außerhalb von Verbrauchsgütergeschäften beschränkt sich das Recht des Käufers nach Wahl des Verkäufers zunächst auf einen Nachlieferungs- oder Nachbesserungsanspruch. Bei Verbrauchsgütergeschäften mit Nichtunternehmern gelten die gesetzlichen Regelungen. Lehnt der Verkäufer die Nachlieferung oder Nachbesserung ab oder schlagen zwei Nachlieferungs- bzw. Nachbesserungsversuche binnen angemessener Frist fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurück treten oder angemessene Minderung verlangen.

Gewährleistungsrechte des Käufers entfallen, wenn dieser selbst oder durch Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht sach- oder fachgerechte Reparaturen oder Änderungen an der Ware vornimmt, soweit ein Zusammenhang zwischen solchen Maßnahmen und dem gerügten Mangel besteht. Gleiches gilt, wenn unter Missachtung von Lagervorgaben bzw. Einbaurichtlinien des Verkäufers die gelieferte Ware nicht ordnungsgemäß gelagert bzw. nicht bestimmungsgemäß verwendet bzw. verbaut wird.

Soweit nicht gesetzlich oder einzelvertraglich andere Fristen gelten, beträgt die Gewährleistungsfrist für die Ware fünf Jahre ab Lieferung.

Soweit Betonfertigteile Vertragsgegenstand sind, hat zur Vermeidung von Verformung sowie Bruch deren ordnungsgemäße Lagerung nach Anlieferung käuferseits auf planebenem Grund zu erfolgen, sind die Betonfertigteile nicht zu stapeln sowie bei trockener Witterung bzw. starkem Wind schattig zu lagern bzw. ausreichend belüftet abzudecken. An- oder Einbau der Betonfertigteile ist ausschließlich gemäß der durch den Verkäufer hierfür vorgegebenen Einbaurichtlinien vorzunehmen. Für nicht ordnungsgemäß und / oder unter Missachtung dieser Lagerungsvorgabe bzw. Einbaurichtlinien vorgenommener Lagerung, Ein- sowie Anbauten der Fertigteile entfällt die Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Entsprechendes gilt, sofern die dem Verkäufer als Grundlage für die Herstellung der Fertigteile eingereichten Baupläne inkl. statischer Berechnungen und weiterer Aufmaße unzutreffende Werte oder Angaben aufweisen.

Jegliche Haftung des Verkäufers gleich welcher Art und auf welchem Rechtsgrund beruhend ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch den Verkäufer, dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde oder nicht auf einer entsprechenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer beruht. Ausdrücklich ausgenommen von diesem Haftungsausschluss sind durch den Verkäufer zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sofern diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.

§ 8  - Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).

Veräußert der Käufer Vorbehaltsware und / oder baut er sie selbst oder durch Dritte in ein Grundstück / Gebäude ein, so tritt er dem Verkäufer bereits hiermit die daraus entstehenden Kauf- und / oder Werklohnforderungen im Werte der Vorbehaltsware mit allen Rechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Ist der Käufer Eigentümer des Grundstücks, so erfasst die Vorausabtretung  in gleichem Umfang die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen des Verkäufers.

Unter der Voraussetzung des Übergangs des Eigentums und der Forderungen sowie unter Vorbehalt des Widerrufs ermächtigt der Verkäufer den Käufer, Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsverkehr zu veräußern, zu verarbeiten und abgetretene Forderungen einzuziehen. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändungen, Sicherheitsübereignung oder weitere Abtretung ist der Käufer nicht berechtigt.

Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über jede Art von Zugriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten sowie ihm die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

Kommt der Käufer seiner Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer nicht nach oder entstehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die Vorbehaltsware herauszugeben sowie die abgetretenen Forderungen offen zulegen und dem Verkäufer alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben.

Der Verkäufer ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, eingeräumte Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freizugeben, soweit deren Wert seine Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 9 – Datenspeicherung

Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten, insbesondere Kundendaten, beim Verkäufer gespeichert werden (§ 28 Bundesdatenschutzgesetz)

§ 10 – Erfüllungsort, Gerichtsstand Schlussregelung

Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

Im Verhältnis zu Kaufleuten ist Gerichtsstand für alle sich aus der Vertragsbeziehung mit dem Verkäufer ergebenden Streitigkeiten - auch für Scheck- und Wechselklagen – der Sitz des Verkäufers.

Sollten einzelne Regelungen dieser allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. In einem solchen Fall tritt an Stelle der unwirksamen Regelung eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommende wirksame gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt sinngemäß für das Vorhandensein einer vertraglichen Lücke.

 

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